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   BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00   

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https://dejure.org/2001,15706
BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00 (https://dejure.org/2001,15706)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2001 - 1 B 135.00 (https://dejure.org/2001,15706)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2001 - 1 B 135.00 (https://dejure.org/2001,15706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge der Anwendung des vereinfachten Verfahrens - Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - Ablehnung von Beweisanträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00
    Sie zeigt indes nicht auf, dass das Berufungsgericht die durch § 130 a VwGO in sein Ermessen gestellte Entscheidung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens auf sachfremde Erwägungen gestützt oder aufgrund grober Fehleinschätzungen getroffen hat (zur Begrenzung auf diesen Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; stRspr).

    Das Berufungsgericht war im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verpflichtet, dem Kläger vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung des Beweisantrags mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, S. 13; Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).

  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00
    Es ist im Übrigen auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag unter Hinweis auf seine in einem früheren Urteil unter Heranziehung der vorhandenen Erkenntnisquellen vorgenommene Beweiswürdigung abgelehnt hat, da der Kläger nicht vorgebracht habe, welche neuen und abweichenden Erkenntnisse die beantragte Einholung von weiteren Sachverständigenauskünften erbringen könnte (zu dem den Tatsachengerichten eingeräumten Ermessen bei der Einholung weiterer Sachverständigerauskünfte vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; stRspr).
  • BVerwG, 11.02.1999 - 9 B 381.98

    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00
    Es ist im Übrigen auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag unter Hinweis auf seine in einem früheren Urteil unter Heranziehung der vorhandenen Erkenntnisquellen vorgenommene Beweiswürdigung abgelehnt hat, da der Kläger nicht vorgebracht habe, welche neuen und abweichenden Erkenntnisse die beantragte Einholung von weiteren Sachverständigenauskünften erbringen könnte (zu dem den Tatsachengerichten eingeräumten Ermessen bei der Einholung weiterer Sachverständigerauskünfte vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; stRspr).
  • BVerwG, 19.04.1999 - 8 B 150.98
    Auszug aus BVerwG, 05.02.2001 - 1 B 135.00
    Das Berufungsgericht war im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verpflichtet, dem Kläger vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung des Beweisantrags mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, S. 13; Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).
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